Recht & Barrierefreiheit

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Muss meine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele kleine Betriebe sind unsicher, ob ihre Website betroffen ist. Die gute Nachricht vorweg: Eine reine Informations-Website eines Kleinstbetriebs ist es meist nicht.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen.[1]
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.[1]
  • Reine Informations-Websites fallen nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nicht unter das Gesetz. Bei Online-Terminbuchung spricht einiges für eine Pflicht.[2]
  • Maßstab ist in der Praxis die Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.[4]
  • Bußgelder bis 100.000 Euro sind möglich. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg.[6][7]

Die kurze Antwort

Ihre Website muss nach dem BFSG barrierefrei sein, wenn beide Bedingungen zutreffen:

  1. Verbraucher können über die Website einen Vertrag mit Ihnen abschließen, etwa im Onlineshop, beim Gutscheinkauf oder vermutlich auch bei einer verbindlichen Online-Terminbuchung.[1][2]
  2. Ihr Betrieb ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.[1]

Trifft eine der beiden Bedingungen nicht zu, gilt die Pflicht aus dem BFSG für Ihre Website in der Regel nicht.

Für wen das Gesetz gilt

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025.[1] Für Websites ist vor allem eine Kategorie wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz definiert sie als Dienstleistungen, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.[1]

Entscheidend ist also der Vertragsabschluss mit Verbrauchern. Geschäfte nur mit Unternehmen (B2B) fallen nicht darunter.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen.[1] Ein Kleinstunternehmen ist laut Gesetz ein Unternehmen, das

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.[1]

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass dabei in Vollzeitäquivalenten gezählt wird und Auszubildende sowie Beschäftigte in Elternzeit nicht mitzählen.[2] Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die Sie herstellen oder verkaufen und die selbst unter das Gesetz fallen.

Entscheidungstabelle für typische Websites

Ihre WebsiteBFSG relevant?Begründung
Reine Informationsseite mit Leistungen, Referenzen und TelefonnummerIn der Regel neinKein Vertragsabschluss über die Website[2]
Kontaktformular für AnfragenIn der Regel neinNur relevant, wenn es erkennbar dem Vertragsabschluss dient[2]
Online-Terminbuchung, etwa für Friseur, Praxis oder WerkstattEher ja, GraubereichLaut ZDH spricht einiges dafür, auch bei Bezahlung vor Ort[2]
Onlineshop oder GutscheinverkaufJaVertragsabschluss mit Verbrauchern. Erfasst ist der ganze Shop, nicht nur die Kasse[3]
Jeder der Fälle oben bei einem KleinstunternehmenNein (Ausnahme)Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme[1]

Welcher technische Standard gilt?

Das Gesetz selbst nennt keinen konkreten technischen Standard. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die europäische Norm EN 301 549 als zentrale Orientierung. Ihre Anforderungen an Websites verweisen auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in den Stufen A und AA. Eine aktualisierte Fassung der Norm wird auf WCAG 2.2 verweisen.[4] In der Praxis bedeutet das: Wer WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllt, ist gut aufgestellt, und wer neu baut, sollte direkt WCAG 2.2 berücksichtigen.

Pflichtangaben: Was in die Erklärung gehört

Wer unter das Gesetz fällt, muss Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, zum Beispiel auf einer eigenen Seite.[5] Dazu gehören:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde

Aufsicht, Bußgelder und Übergangsfristen

  • Aufsicht: Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie ist seit dem 26. September 2025 vollständig als Vollzugsbehörde zuständig.[7]
  • Bußgelder: Bis zu 100.000 Euro, etwa wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt. In anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.[6]
  • Übergangsfristen: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.[8]

Praxis-Checkliste: Die häufigsten Baustellen

Unabhängig von der Pflicht sind das die Punkte, an denen die meisten Websites scheitern. Sie lassen sich bei einem Neubau fast ohne Mehrkosten richtig machen:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, auch bei Buttons
  • Alternativtexte für alle Bilder, die Inhalt tragen
  • Komplette Bedienung mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus
  • Formularfelder mit sichtbarer Beschriftung und verständlichen Fehlermeldungen
  • Logische Überschriftenstruktur, nur eine Hauptüberschrift pro Seite
  • Text bleibt bei 200 Prozent Zoom lesbar, ohne seitlich zu scrollen
  • Informationen nie nur über Farbe vermitteln
  • Untertitel für Videos mit gesprochenem Inhalt
  • Barrierefreie PDFs oder die Inhalte direkt als Webseite
  • Buchungs- und Bezahlschritte auch mit Screenreader nutzbar

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung. Gut lesbare Kontraste, klare Überschriften und einfache Formulare helfen allen, die draußen mit dem Handy in der Sonne suchen, älteren Kunden und allen, die es eilig haben. Viele Punkte überschneiden sich außerdem mit dem, was Suchmaschinen und KI-Systeme gut verstehen.

Was das für Betriebe im Chiemgau bedeutet

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite?

Nur wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen können, etwa im Shop oder bei verbindlicher Online-Buchung, und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Eine reine Informations-Website fällt nach Einschätzung des ZDH nicht darunter.

Bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Ja, wenn Sie Dienstleistungen anbieten, weniger als 10 Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Gezählt wird nach Vollzeitäquivalenten; Auszubildende zählen laut ZDH nicht mit.

Fällt eine Online-Terminbuchung unter das BFSG?

Das ist ein Graubereich. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks meint, dass einiges dafür spricht, auch wenn erst vor Ort bezahlt wird. Für Kleinstunternehmen gilt trotzdem die Ausnahme.

Was muss in die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Angaben stehen in den AGB oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle.

Welche Strafen drohen?

Das BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor, etwa für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.

Welcher Standard gilt: WCAG 2.1 oder 2.2?

Zentrale Orientierung ist die Norm EN 301 549, deren aktuelle Fassung auf WCAG 2.1 verweist. Eine neue Fassung wird auf WCAG 2.2 verweisen. Wer neu baut, sollte WCAG 2.2 auf Stufe AA berücksichtigen.

Wer kontrolliert das BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist seit dem 26. September 2025 vollständig zuständig.

Quellen

Michael Hundsberger

Über den Autor

Michael Hundsberger · Inhaber von Chiemgau Digital

Ich entwickle seit 2010 Websites und Portale und betreue heute vor allem Betriebe im Chiemgau, im Raum Rosenheim und im Berchtesgadener Land. Ich bin externer Datenschutzbeauftragter (IHK) und Google-zertifiziert in „Fundamentals of Digital Marketing“. Jeder Ratgeber ist mit Quellen belegt und wird regelmäßig geprüft.

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